Das (individuelle) Arbeitsrecht ist gekennzeichnet von einem auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis dessen Inhalt und Durchführung für beide Arbeitsvertragsparteien meist von erheblicher Bedeutung ist. Es ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet, dessen Regelungen sich in Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen finden, die nicht selten in Konkurrenz zueiander stehen. Hinzu kommt die oft lokal unterschiedliche Gerichtspraxis.
Wir beraten und vertreten von der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses (Bewerbung/Zeugnis/Probearbeit/etc.)
über den Abschluss des Arbeitsvertrages
und seine Änderungen (Änderungsvertrag/Direktionsrecht/Änderungskündigung)
bis zur Durchführung (Lohn/Gratifikation/Urlaubs- und Weihnachtsgeld/Urlaub/Teilzeit/Homeoffice/etc.)
oder Beendigung (außerordentliche oder ordentliche Kündigung/Aufhebungsvertrag/Interessenausgleich/Sozialplan).
Hierzu gehören insbesondere
- Beratung und Vertretung im Vorfeld
Wir beraten und vertreten im Rahmen von Bewerbungen
(hier meist seitens des Arbeitgebers) und der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses, z.B. bei der Gestaltung von Probearbeit, etc.
Zum Vorfeld des Arbeitsverhältnisses gehört auch die Prüfung von Arbeitsverträgen
und die Erarbeitung von Änderungs- und Gestaltungsvorschlägen.
- Beratung und Vertretung beim Abschluss des Arbeitsvertrages
Zwar kann der Arbeitsvertrag auch mündlich oder konkludent geschlossen werden. Schriftliche Arbeitsverträge vermeiden Streitigkeiten bei der Durchführung und bei der Beendigung (siehe unten), weil die geschuldete Tätigkeit (auch bei der Stellenbeschreibung, etc.), die Vergütung, die Arbeitszeit, Gratifikationen (Weihnachts- und Urlaubsgeld)/13. Monatsgehalt, der Urlaub, Kündigungsfristen, Tarifanwendung,
etc. geregelt sind.
Zudem obliegt dem Arbeitgeber die Pflicht zur Dokumentation der Inhalte des Arbeitsverhältnisses und ggf. auch der Durchführung (Mindestlohngesetz).
Deshalb sind schriftliche Arbeitsverträge in unseren Augen unabdinglich.
- Beratung und Vertretung bei der Änderungen des Arbeitsvertrages
Manchmal sollen Änderungen des Arbeitsverhältnisses
erfolgen, da dieses auf lange Dauer angelegt ist und sich die Umstände ändern können. Hierzu gehören Teilzeitansprüche, Änderungen des Arbeitsorts und der Arbeitszeit (auch Überstunden), Änderungen der Aufgaben, Lohnerhöhungen oder Lohnsenkungen, tarifvertragliche Änderungen, Beförderungen, Versetzungen, etc.
Solche Änderungen erfolgen oft nicht freiwillig. Schon wegen einzuhaltender Fristen sollte möglichst frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Dabei beraten wir unsere Mandanten bei der Umsetzung beabsichtigter Maßnahmen im Hintergrund oder gemeinsam mit der anderen Seite um eine tragfähige Lösung (für beide Seiten) zu finden.
- Beratung und Vertretung bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses
Im laufenden Arbeitsverhältnis sind Meinungsverschiedenheiten über wechselseitige Rechte und Pflichten nicht selten. Hierzu zählen Fragen des Zwischenzeugnisses
ebenso wie Lohn- und Gehaltszahlungen, Arbeitszeit/Überstunden und deren Bezahlung, Urlaub (wann und wie lange, sowie Urlaubsentgelt), Teilzeit, Schwangerschaft und deren Folgeansprüche, Mutterschutz, Elternzeit, etc.
Wegen der Komplexität dieser Sachverhalte ist eine fachkundige Unterstützung unerlässlich. Diese betrifft die Vorbereitung oder Klärung des bestehenden Problems. die Wahrung einschlägiger Fristen und Planung der weiteren Schritte.
- Beratung und Vertretung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Manchmal lassen sich auch Beratungen oder Vertretungen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nicht vermeiden. Diese betreffen den Arbeitnehmer, der sich verändern möchte oder mit dem Arbeitsverhältnis unzufrieden ist ebenso wie den Arbeitgeber, bei dem meist erhebliche Gründe für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen, wie dringende betriebliche Gründe, personenbedingte Gründe
oder Verfehlungen (verhaltensbedingte Gründe), die den Grund für rechtliche Beratung oder Vertretung (z.B. bei der Abmahnung, etc.) ergeben.
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind viele Umstände zu prüfen, so dass auch hier eine sorgfältige Planung nötig ist wie beispielsweise
- Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
- Sonderkündigungsschutz, z.B. wegen Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit/Mutterschutz, Betriebsratsmitgliedschaft, etc.
- vorliegen eines Kündigungsgrundes
- Notwendigkeit einer (einschlägigen) Abmahnung
- Feststellung des Kündigungssachverhaltes
- Festlegung bzw. Prüfung der korrekten Art der Kündigung (ordentlich/außerordentlich, Tatkündigung/Verdachtskündigung/etc.)
- Gestaltung der Kündigung, insbesondere Angabe der Gründe erforderlich oder nicht, Freistellung, Urlaub, Überstunden, etc.
- Beteiligung des Betriebsrats
- Beteiligung von Behörden (Arbeitsamt/Gewerbeaufsichtsamt/etc.)
- Klärung kollektivarbeitsrechtlicher Umstände (z.B. Interessenausgleich/Sozialplan).
- Klärung eines Aufhebungsvertrages
- Beratung und Vertretung vor Gericht
Oft erfolgt der Erstkontakt zum Anwalt nachdem der Mitarbeiter eine Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder eine Änderungskündigung bzw. Abmahnung erhalten hat oder der Arbeitgeber eine solche bereits ausgesprochen hat.
Dieser Zeitpunkt ist für eine optimale Vertretung oft zu spät, weil Gestaltungsspielräume nicht mehr genutzt werden können. Wir empfehlen daher eine frühzeitige zumindest erste anwaltliche Beratung.
Diese berechnen wir nach der Gebührenordnung (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) oder nach individueller Vereinbarung.
Wir legen dabei Wert auf eine transparente und überschaubare Kostensituation. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass im Arbeitsrecht (Urteilsverfahren erster Instanz) jede Seite die dort anfallenden Kosten selbst trägt (keine Kostenerstattung)
und meist vor dem Arbeitsgericht keine Gerichtskosten anfallen (außer bei einem Urteil). Dies ermöglicht eine rechtliche Klärung ohne großes Kostenrisiko, macht jedoch auch den Blick auf das zu erwartende Ergebnis wichtig, weil erzielte Erfolge hierdurch kostenmäßig beeinflusst werden. Die Kosten der ersten anwaltlichen Beratung betragen bei Verbrauchern maximal 190,00 € plus MwSt. (Regelfall bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses) bzw. 250,00 € plus MwSt. bei einem Unternehmen.
Die Kosten werden auf eine spätere anwaltliche Vertretung (außergerichtlich oder gerichtlich) in voller Höhe angerechnet, d.h. sie entfallen bzw. werden durch die Kosten der Vertretung dann ersetzt.
Wir sind um eine Kostengestaltung bemüht, die optimal im Verhältnis zum erzielten Ergebnis steht. Daher können auch individuelle Vereinbarungen über die Kosten erfolgen. Über die Kosten beraten wir im Erstkontakt bzw. im laufenden Verfahren, wenn sich Änderungen ergeben.
Wichtig ist die frühzeitige anwaltliche Beratung auch um Fristen zu wahren.
Dies betrifft den Mitarbeiter (z.B. bei der 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage) ebenso wie den Arbeitgeber (z.B. bei der Frist der außerordentlichen Kündigung nach § 626 II BGB).
Wir beraten und vertreten in diesem Stadium insbesondere beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages, der das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden kann und einen Rechtsstreit vermeidet. Auch hier gibt es zahlreiche Punkte zu berücksichtigen um wirklich den optimalen Aufhebungsvertrag zu erhalten (Arbeitsamt, Urlaub, Abfindung, Zeugnis, Freistellung, Betriebsrente, etc.).
Sollte es bereits zu einer Kündigung gekommen sein empfehlen wir den schnellstmöglichen Kontakt zum Anwalt.
Wir werden noch am Tag Ihres Erstkontaktes telefonisch etwaig bestehende Fristen prüfen und Ihnen eine Ersteinschätzung geben. Der erste persönliche Termin erfolgt dann entweder noch am Tag Ihres Erstkontakts oder in den nächsten Tagen/bzw. nach Ihren Wünschen.
Bei der Vertretung im Zusammenhang mit einer Kündigung ist zunächst deren Wirksamkeit zu prüfen. Insbesondere bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist sie nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich und wirksam. Wegen dieser strengen Erfordernisse ist eine schlecht vorbereitete Kündigung ein starker Anhaltspunkt für eine zu erstreitende Abfindung, insbesondere beim Vorliegen von Formfehlern oder fehlender ausreichender Kündigungsgründe.
Die Beratung/Vertretung betrifft in diesem Bereich oft die Zahlung einer Abfindung. Dies weil sie im untrennbaren Zusammenhang mit der Kündigung zutage tritt.
Dabei ist es wichtig zu wissen, dass der Arbeitnehmer im Regelfall keinen Anspruch auf eine Abfindung hat. Sie wird aber bezahlt um Risiken des Kündigungsschutzprozesses zu vermeiden und kann daher für den Arbeitgeber wie auch den Arbeitnehmer sinnvoll sein.
Dabei gilt folgende Faustregel:
Je höher die Risiken eines Kündigungsschutzprozesses sind umso höher ist die zu erwartende Abfindung.
Hier gilt es die Weichen frühzeitig korrekt und optimal zu stellen.
Bei ausgewogenen Prozessaussichten gegen eine ordentliche Kündigung setzt das Arbeitsgericht München beispielsweise 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit als erste Diskussionsgrundlage an.
Manchmal schließen sich auch Zeugnisstreitigkeiten (mit oder ohne Kündigungsschutzprozess) an.
Das optimale Zeugnis ist für das berufliche Fortkommen des Mitarbeiters nicht zu unterschätzen.
Bei der Beurteilung eines Zeugnisses werden Spezialkenntnisse benötigt, die in der Regel nur der spezialiserte Anwalt bieten kann. Ebenso kein einem Prozess (Zeugnisberichtigungsverfahren).